Die deliktsrelevanten Teile des Sachverhalts werden vom Beschuldigten hingegen bestritten. Er macht geltend, dass sich die Straf- und Zivilklägerin in der Küche gestossen und dadurch eine Verletzung am Auge erlitten habe und bestreitet, die Strafund Zivilklägerin geschlagen und bedroht zu haben (pag. 5801 1 ff.). Schliesslich bestreitet er, dass der Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin nicht einvernehmlich war bzw. bringt vor, nicht gemerkt zu haben, dass sie keinen Sex gewollt habe, was er respektiert hätte (pag. 5800 Z. 27 und Z. 32). 16.3 Beweismittel