_ wurde durch die Schläge und drohenden Äusserungen in Angst und Schrecken versetzt und vollzog in der Folge den von ihm gewollten vaginalen Geschlechtsverkehr bzw. duldete diesen. Der Beschuldigte wusste bzw. nahm zumindest in Kauf, dass A.________ mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist (vgl. auch Ziff. 8, einfache Körperverletzung z.N. A.________). Eventualiter Versuch: Eventuell konnte der Beschuldigte den beabsichtigten Vaginalverkehr nicht vollziehen, da sein Penis nicht (genug) erregt war. […] 8. Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB) z.N. A.________