er innerhalb der Familie CQ.________ an den Tag gelegt hatte, in einer zweiten Beziehung innert kürzester Zeit wiederholte. Überdies fällt auf, dass der Beschuldigte das, was er bereits von der Straf- und Zivilklägerin verlangt hatte – das Sprechen über Sex mit fremden Männern – im Rahmen der Beziehung mit E.________ in die Tat umsetzte (vgl. die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 5826]). Er ging insofern einen Schritt weiter zu tatsächlichen Treffen, bei denen E.______