47 sich in seiner Kultur Beleidigungen leisten können. Und die Beleidigungen von E.________ seien normal in ihrer Beziehung und ihrer Kultur (vgl. E. 13.4.2 hiervor). Insgesamt lassen die genannten Beweismittel keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte (auch) in der Beziehung mit E.________ eine systematische Terrorherrschaft aufgebaut hatte, welche es ihm ermöglichte, über E.________ zu bestimmen und ihr seinen Willen aufzudrücken. Er übte die vollständige Kontrolle über ihr Leben aus. Wie bereits innerhalb der Familie CQ.