Dass er dabei nicht nur gegen seine Partnerin, sondern auch gegen deren Sohn handgreiflich wurde, ergibt sich ebenfalls aus den glaubhaften Ausführungen von E.________ (insb. pag. 1313 f.; pag. 1289; pag. 5166 Z. 23 ff.; pag. 5783 Z. 13 ff.). Obwohl dieser Vorwurf nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildet, verdeutlichen diese Aussagen doch, unter welchem zusätzlichen Druck E.________ gestanden haben musste, zumal sie bei Widerstand auch Handgreiflichkeiten gegen ihre Kinder befürchtete.