So warf er ihr – als sie sich in ein Gespräch zwischen ihm und seiner Tante einmischte – einen Stift gegen ihre Stirn und bei einem anderen Vorfall schlug er sie nach anfänglicher Weigerung und zwang sie dazu, ihn zu einem Kebabladen zu bringen. Ebenfalls vom Beschuldigten nicht mehr angefochten wurde der Schuldspruch der Tätlichkeiten. Demnach schlug der Beschuldigte E.________ regelmässig bzw. in der Zeit ab September 2020 fast täglich, indem er ihr insbesondere eine Ohrfeige bzw. ein Fausthieb verabreichte. Konkret schlug er sie auf der Rückfahrt nach dem Vorfall mit G.___