Er habe verlangt, dass sie ihm unter dem Tisch die Füsse massiere und auch das Fussbad mache, während er gegessen habe (pag. 2077; pag. 2086). Schliesslich habe er sie auch dazu gezwungen, Alkohol zu trinken (pag. 2077; pag. 2082; pag. 5169 Z. 37 f.). Oberinstanzlich führte E.________ aus, dass sie, obwohl sie den ganzen Tag gearbeitet habe, in der Nacht nicht habe schlafen dürfen. Sobald sie eingeschlafen sei, habe sie der Beschuldigte geschlagen und getreten, sie habe für ihn wach sein müssen (pag. 5783 Z. 26 ff.). Die Kammer erachtet auch diese Ausführungen als durchwegs glaubhaft und damit als erstellt. Die Drohungen und Gewaltausbrüche sind nicht zuletzt durch die in Rechtskraft er-