Die Verteidigung äusserte sich nicht dazu. 15.3 Erwägungen der Kammer Dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und E.________ von Gewalt geprägt war, ergibt sich bereits eindeutig aus den Auszügen aus den Chatkonversationen zwischen dem Beschuldigten und E.________ (vgl. den gesamten Chatverkehr auf pag. 1939 ff.):