_ behandelt habe. Der Beschuldigte habe eine systematische Terrorherrschaft aufgebaut, welche es ihm ermöglicht habe, über E.________ zu bestimmen und ihr seinen Willen aufzudrücken (pag. 5429 f., S. 133 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 15.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft hielt hierzu fest, ähnlich wie bei der Straf- und Zivilklägerin habe es sich bei E.________ zugetragen. Auch in dieser Beziehung habe der Beschuldigte nach kurzer glücklicher Phase sein wahres Gesicht gezeigt und diese sei von Demütigungen und Gewalt geprägt gewesen.