_ würden dabei zudem durch die Angaben von BB.________ gestützt, welche glaubhaft zu Protokoll gegeben habe, dass sie E.________ am 12. November 2020 als sehr abgemagert und mitgenommen wahrgenommen habe. Ebenso habe BB.________ feststellen können, dass E.________ aufgrund der ständigen Überwachung und Kontrolle durch den Beschuldigten nicht frei habe sprechen können und sich in Gefahr befunden habe (pag. 1573). Aufgrund des sich in den Akten befindenden Chatverkehrs zwischen E.________ und dem Beschuldigten werde auch objektiv nachvollziehbar, wie er sie bedroht und mit welcher Verachtung er E.________ behandelt habe.