15. Zum Klima innerhalb der Beziehung zwischen E.________ und dem Beschuldigten 15.1 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, dass E.________ einen bei häuslicher Gewalt häufig erscheinenden Handlungsverlauf schildere. Sie gebe minutiös an, wie der Beschuldigte nach einer unbeschwerten und schönen Anfangszeit immer mehr damit begonnen habe, sie zu kontrollieren, zu überwachen und ihre Bewegungsfreiheit, ihre Freiheit zu kommunizieren, selbst sich ihren Kindern liebevoll anzunehmen, eingeschränkt habe.