Ebenfalls rechtskräftig sind die gegenüber der Straf- und Zivilklägerin und deren Eltern sowie deren Bruder ausgestossenen Todesdrohungen. Mit der Vorinstanz ist im Ergebnis festzuhalten, dass bereits aus den Akten klar hervorgeht, dass in der Familie CQ.________ seit langer Zeit ein Klima der Gewalt, Angst und Unterdrückung geherrscht hat, für welches der Beschuldigte verantwortlich war.