] bzw. vom 24. Mai 2019 [pag. 2886]) und später mit Trennungsvereinbarung vom 16. August 2019 (pag. 3087 ff.) der Obhut des Beschuldigten entzogen und ihm lediglich ein (begleitetes) Besuchsrecht eingeräumt. Nicht zuletzt sprechen auch die nunmehr rechtskräftigen Schuldsprüche des Beschuldigten für ein durch ihn geschaffenes Klima der Gewalt und Angst, welche sich