Dieser Zustand dauerte wie dargelegt bereits seit vielen Jahren an. Erst ab dem Jahre 2017 schien der Leidensdruck derart gross, dass sich die Straf- und Zivilklägerin wiederholt an die Behörden wandte. Der Vorfall vom 8./.9. März 2019 dürfte schliesslich der Auslöser gewesen sein, aufgrund dessen sich die Straf- und Zivilklägerin vom Beschuldigten trennte und Hilfe suchte. Wie die Vorinstanz zurecht erkannte (pag. 5313 f.; S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), ist anhand der umfangreichen Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB; pag. 2885 ff.) zudem erkennbar, dass sich das gewalttätige, aggressive, beherrschende und kontrollierende Verhalten des