848 Z. 863 und Z. 871). Auch die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten sind bezeichnend: Obwohl sie sich auf die Entwöhnung von Alkohol beziehen, sagte er aus, er sei Hardcore. Wenn er etwas wolle, dann schaffe er das auch (pag. 5795 Z. 16 f.). Insgesamt ist zusammen mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aus den verschiedenen Rapporten, Meldungen, Entscheiden und Berichten sowie auch aus den Aussagen klarerweise hervorgeht, dass in der Familie CQ.________ seit längerer Zeit ein Klima der Angst und Gewalt geherrscht hatte, für welches der Beschuldigte verantwortlich war. Dieser Zustand dauerte wie dargelegt bereits seit vielen Jahren an.