5773 Z. 42 ff.). Es zeigt sich deutlich die Haltung des Beschuldigten, wonach sich die Gegebenheiten nach seinem Willen zu richten hatten und wenn seine Familie nicht gehorchte, hatte dies u.a. Schläge zur Folge. Davon zeugen nicht nur die verschiedenen polizeilichen Interventionen aufgrund von häuslicher Gewalt, sondern auch die beiden Täteransprachen vom 10. September 2018 und vom 2. Mai 2019, bei welchen Verhaltensvereinbarungen mit dem Beschuldigten abgeschlossen wurden (pag. 2791; pag. 2793 ff.; pag. 2952).