Er habe ihr gedroht, dass, wenn er herausfinde, dass sie einen anderen habe, er sie umbringen würde (pag. 772 Z. 39 ff.). Das kontrollierende Verhalten des Beschuldigten wird sodann zusätzlich aus dem Nachtrag vom 21. August 2018 deutlich, wonach der Beschuldigte das Telefonat zwischen der Straf- und Zivilklägerin und der Polizei betreffend den Anzeigenrückzug mithörte. Und auch nach dem Vorfall vom 8./9. März 2019 gab der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin klare Anweisungen; so musste sie in die Apotheke gehen, um sich zwecks Abdecken der Verletzungen im Gesicht Schminke zu kaufen (pag. 5773 Z. 42 ff.).