der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – einen bei häuslicher Gewalt häufig erkennbaren Ablauf. Die Straf- und Zivilklägerin hat sich bereits im Jahre 2010 an die Polizei gewandt und hielt sich zeitweise mit den Kindern im Frauenhaus auf. Gemäss eigenen Angaben (pag. 2905) ging sie viele Male von ihrem Mann weg und kehrte jedes Mal in der Hoffnung zurück, dass es besser werde. Erst am 20. März 2019 trennte sie sich schliesslich von ihm (pag. 780 Z. 99). Weiter ist aus den Akten ersichtlich, wie sehr die Straf- und Zivilklägerin durch den Beschuldigten unterdrückt und beherrscht wurde. Sie gab glaubhaft an, er sage ihr und den Kindern genau, was sie zu tun hätten.