Anzufügen ist, dass bereits im Dezember 2016 ein Telefonanruf der Straf- und Zivilklägerin bei der Polizei aktenkundig ist. Demnach habe der Beschuldigte Nacktfotos versendet (pag. 374). Ebenfalls ist aus den Akten ersichtlich, dass die Straf- und Zivilklägerin im Jahre 2019 erneut wegen häuslicher Gewalt im Frauenhaus war (pag. 2573). Weitere Informationen hierzu finden sich jedoch nicht. Der aktenkundige Handlungsverlauf zeigt – wie auch die Vorinstanz korrekt feststellte (pag. 5312 ff.; S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – einen bei häuslicher Gewalt häufig erkennbaren Ablauf.