40 der schreibende Polizist anhand der Reaktion der Straf- und Zivilklägerin als Drohung interpretierte. Die Straf- und Zivilklägerin sei anschliessend mit ihren Kindern in ein Frauenhaus gegangen (pag. 2570 f.). In der Folge erfolgten ab 2017 zahlreiche Meldungen bei der Polizei aufgrund häuslicher Gewalt, die jeweils vom Beschuldigten ausging und sich gegen die Straf- und Zivilklägerin sowie auch gegen die Kinder richtete. Es kann auf die korrekte Auflistung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 5311 ff.; S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 19.02.2017