Bis zur Trennung habe der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin lückenlos überwacht, über Jahre hinweg kontrolliert und innerhalb der Familie ein Klima der Angst und Gewalt aufgebaut (pag. 5832). Die Verteidigung verzichtete auf konkrete Ausführungen hierzu. 14.3 Erwägungen der Kammer Die tabellarische Auflistung der Vorinstanz der bei der Polizei während der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin eingegangenen Meldungen zeigt vorab deutlich, dass es innerhalb der Familie CQ.________ schon seit längerer Zeit zu häuslicher Gewalt gekommen ist.