Fürsprecherin B.________ führte für die Straf- und Zivilklägerin zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe zutreffend den Handlungsverlauf aufgezeigt, der für Fälle von häuslicher Gewalt üblich sei. Die Straf- und Zivilklägerin habe Meldungen bei der Polizei gemacht, sei ins Frauenhaus gegangen und jedes Mal zum Beschuldigten zurückgekehrt in der Hoffnung, dass es besser werde. Erst im 2019 habe sie es geschafft, sich von ihm zu trennen. Bis zur Trennung habe der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin lückenlos überwacht, über Jahre hinweg kontrolliert und innerhalb der Familie ein Klima der Angst und Gewalt aufgebaut (pag.