14.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft führte im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags aus, die ganze Beziehung des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin sei von Drohungen, Gewalt und der Kontrolle durch den Beschuldigten geprägt gewesen. Er habe seine Interessen ohne jegliche Rücksicht durchgesetzt und die Strafund Zivilklägerin habe sich fügen müssen. In der Familie CQ.________ habe ein Klima der Angst geherrscht. Bezeichnend sei, dass die Tochter AO.________ CQ.