5315, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ist sodann nicht davon auszugehen, dass E.________ gegenüber der Polizei falsche Anschuldigungen gemacht hat. Es ist nicht einzusehen, weshalb sie gegenüber der Polizei Vorwürfe betreffend Sex mit fremden Männern erheben sollte, von denen die Polizei und insbesondere ihre Familie sonst wohl nie erfahren hätten. Darüber hinaus spricht auch der Hergang, wie es zur polizeilichen Intervention gekommen ist, gegen ein geplantes bzw. inszeniertes Vorgehen. So sendete E.________ noch vor dem letzten Vorfall bei O.________ (vgl. E. 17.8 hiernach), der sie gemäss ihren Angaben sehr verstört hatte, weil sie befürchtete, O.__