anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hinterliess, untermauerte diesen Eindruck. Sie schilderte lebensnah und eindrücklich, dass sie mehrere Suizidversuche beging, weil das alles an dem Ort passiert sei, wo sie 19 Jahre gelebt habe und am für sie schönsten Ort. Das Hotel AR.________ sei nur 2 Minuten von ihr entfernt (pag. 5787 Z. 24 f. und Z. 27 f.). E.________ führte zudem aus, dass sie aufgrund des Geschehenen in ihrer neuen Beziehung grosse Probleme habe, mit ihrem Partner Geschlechtsverkehr zu haben (pag. 5784 Z. 19 ff.). In Anlehnung an die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 5315, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ist sodann nicht davon auszugehen, dass E.__