38 [pag. 5775 Z. 10 und Z. 14 f.]). Hätte E.________ den Vorwurf der Straf- und Zivilklägerin gekannt bzw. kopieren wollen, hätte sie kaum von derart ausgefallenen Sexualszenen berichtet. Während der Einvernahme vom 20. November 2020, als E.________ von den ersten beiden Vorfällen erzählte, namentlich, als sie einen der fremden Männer berühren und ihn (gemeint ist der Penis dieses fremden Mannes) sogar in den Mund nehmen musste, musste sie sich übergeben (pag.