Weiter gab E.________ an, als gewisse Männer gesehen hätten, dass sie nicht gewollt habe, hätten sie auch nicht gewollt, dann habe der Beschuldigte diese Männer auch geschlagen und gezwungen (pag. 5785 Z. 37 f.). Wie nachfolgend noch aufgezeigt wird, wurde der Beschuldigte tatsächlich gegenüber den Männern handgreiflich, wenn ihm der Ablauf der Geschehnisse nicht passte. Insofern ist auch diese Aussage wirklichkeitsnah. Im Übrigen sind in den Aussagen von E.________ keinerlei Aggravierungstendenzen erkennbar. Zudem wird die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.________ durch das Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Straf- und Zivilklägerin untermauert.