1740 ff.) überein. Es trifft zwar zu, dass E.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erstmals angab, der Beschuldigte habe ihr gesagt, Frauen seien alle gleich, alles Huren und hätten es alle gern, mit vielen Männern Verkehr zu haben (pag. 5785 Z. 17; pag. 5786 Z. 31 f.). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Beschuldigte immerhin auch selber Aussagen machte, die auf ein problematisches Rollenverständnis zwischen Mann und Frau schliessen lassen (vgl. dazu E. 13.4.2 hiervor, wonach Männer Frauen beleidigen dürfen, aber nicht umgekehrt), womit diese Aussage von E.________ Fani glaubhaft erscheint. Weiter gab E._____