5786 Z. 37). Sie seien sehr verliebt gewesen und er habe ihr das Gefühl gegeben, eine Königin zu sein und habe sie behandelt, als wäre sie das Wertvollste für ihn (pag. 2046). Sie gestand ein, wenn sie sich an etwas nicht mehr erinnern konnte, so etwa, ob G.________ dem Beschuldigten CHF 200.00 oder CHF 300.00 überreicht habe (pag. 2055). Die Aussagen von E.________ stimmen denn auch im Wesentlichen mit den objektiven Beweismitteln (insbesondere den aktenkundigen Chatnachrichten) sowie mit den Aussagen zu den jeweiligen Vorfällen von G.________ (pag. 1655 ff.), N.________ (pag. 1702 ff.) und O.________ (pag. 1740 ff.) überein.