Auch die Kammer vermag weder aus den Akten noch in ihren Aussagen ein Motiv für eine Falschbelastung auszumachen. Angesichts der zahlreichen vorhandenen Realkennzeichen und Wahrheitssignalen sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin insgesamt als glaubhaft zu qualifizieren. 13.4.4 Würdigung der Aussagen von E.________ Die Aussagen von E.________ beinhalten eine Vielzahl von Wahrheitssignalen. Sie sind detailliert, konstant und logisch, womit sie insgesamt überzeugend sind.