Überdies waren die oberinstanzlichen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin stimmig. Es kam deutlich hervor, dass sich die Straf- und Zivilklägerin damals in einer schlimmen Situation befunden haben musste. Hinsichtlich eines Motivs für eine Falschbelastung der Straf- und Zivilklägerin vermochte auch der Beschuldigte selbst kein solches zu erkennen. Er gab an, er könne nicht sagen, ob sie Rache nehmen wolle (pag. 5801 Z. 27 f.). Auch die Kammer vermag weder aus den Akten noch in ihren Aussagen ein Motiv für eine Falschbelastung auszumachen.