Z. 34 ff.). Lebensnah ist auch ihre Schilderung, wonach ihr nicht bewusst gewesen sei, dass das ganze Vorgehen als Vergewaltigung bezeichnet werde und sie dies erst bei der Polizei erfahren habe (pag. 5780 Z. 8 ff.; vgl. auch pag. 5778 Z. 15 ff.). Wie sie selbst zugibt, ging sie nicht zur Polizei, um ein Sexualdelikt anzuzeigen. Sie schilderte das Vorgefallene vielmehr in freier Erzählung, ohne selber eine rechtliche Qualifikation vorzunehmen. Überdies waren die oberinstanzlichen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin stimmig.