791 Z. 593 f.). Auch oberinstanzlich belastete die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nicht übermässig und gab an, es habe früher ab und zu eine Ohrfeige oder einen Schlag gegeben, aber nicht eine so grosse Verletzung wie beim fraglichen Vorfall (pag. 5774 Z. 10 f.). Weiter führte sie aus, vor ihren Kindern nicht gross über den Beschuldigten zu sprechen. Wenn die Besuche beim Vater für die Kinder gut gewesen seien, sei es für sie auch gut (pag. 5776 Z. 34 ff.).