788 Z. 461 f.). Weiter hat sie den Beschuldigten insofern entlastet, als sie die Anwendung körperlicher Gewalt beim Geschlechtsverkehr selbst verneinte und festhielt, dass dieser nur ein paar Minuten gedauert habe (pag. 773 Z. 112 ff.; pag. 792 Z. 670 ff.). Sie