790 Z. 571 ff.). Hinzu kommt, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastete. Sie zeigte insbesondere anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme keine Aggravierungstendenzen, sondern schilderte einen geringfügig weniger schwerwiegenden Ablauf des Geschehens, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Auch die restlichen Angaben der Straf- und Zivilklägerin sind frei von Aggravierungen und Übertreibungen. So gab sie an, dass es seit dem Vorfall zu keiner körperlichen Gewalt mehr gekommen sei (pag. 773 Z. 87 f.; pag. 788 Z. 461 f.).