Darüber hinaus gelang es ihr, sowohl den Ablauf des Rahmens- als auch des Kerngeschehens weitestgehend in gleichbleibender Erzählung zu schildern. Auf eine (kurzzeitige) Unsicherheit betreffend den Geschlechtsverkehr am besagten Abend ist bei der konkreten Prüfung des erstellten Sachverhalts noch näher einzugehen. Für ein reales, selbst erlebtes Geschehen sprechen zudem die von der Straf- und Zivilklägerin preisgegebenen Details und inhaltlichen Besonderheiten. So äusserte sie beispielsweise, dass sie das dritte Bier zwar aufgemacht habe, dieses allerdings stehengeblieben sei (pag. 789 Z. 536 f.).