, S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) kann vorab festgehalten werden, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin durch zahlreiche Realkennzeichen imponieren und sich namentlich durch logische Konsistenz und (weitgehende) Widerspruchsfreiheit auszeichnen. Sie erscheinen erlebnisbasiert und nicht konstruiert. Ferner sind ihre Aussagen weder detailarm noch karg und sind über das Geschehen mit einem örtlichen, zeitlichen und handlungsbezogenen Kontext verknüpft. Die Straf- und Zivilklägerin schilderte ihre inneren Gedankenvorgänge und Gefühle, wonach sie (Todes-)Angst gehabt habe (pag. 773 Z. 76;