35 Die Aussagen des Beschuldigten sind nach einer ersten allgemeinen Aussagenanalyse als ausweichend, höchst widersprüchlich und beschönigend zu qualifizieren. Auf seine Aussagen kann daher nur mit grösster Zurückhaltung und auch nur insoweit abgestellt werden, als sie mit anderen objektiven oder subjektiven Beweismitteln übereinstimmen. 13.4.3 Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Zusammen mit der Vorinstanz (pag. 5326 ff., S. 30 ff.