861 Z. 354 f.). Völlig lebensfremd ist schliesslich die Aussage des Beschuldigten, wonach er, die Straf- und Zivilklägerin sowie die Kinder sich ab den Verletzungen im Gesicht der Straf- und Zivilklägerin kaputt gelacht hätten (pag. 828 Z. 137 f.; pag. 840 Z. 451; pag. 5179 Z. 29 f.). Eine solche Reaktion ist angesichts dessen, dass es sich um Hämatome und eine blutende Platzwunde am Auge gehandelt hatte, völlig sinnwidrig. Ebenfalls merkwürdig mutet seine Angabe an, wonach der Spruch, bei dem man sage, «Ich bringe dich um», fast wie Brot essen sei, einfach normal (pag. 837 Z. 316 f. und Z. 332; vgl. auch pag. 5803 Z. 28 ff.).