Schliesslich lassen auch die Vorhalte an E.________ anlässlich der Berufungsverhandlung nicht auf glaubhafte Aussagen des Beschuldigten schliessen (pag. 5788 Z. 15 ff.; pag. 5789 Z. 1 ff.; pag. 5790 Z. 11 ff.). Diese lassen eher auf fehlende Einsicht in das eigene Fehlverhalten erkennen und sind der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten keineswegs dienlich. Auch auf Vorhalt der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ging der Beschuldigte zu Gegenangriffen über; bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme warf der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin vor, einen Anderen zu haben (pag. 826 Z. 37 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er an, E.________ und die Straf- und Zi-