1982 Z. 660 f.), obwohl er im Widerspruch ausgesagt hatte, E.________ hätte sich bei diesem Treffen leicht weigern können, weil er nicht betrunken gewesen sei (pag. 1899). Darauf angesprochen sagte der Beschuldigte, er sei am Anfang nie betrunken gewesen, aber als der Vorfall passiert sei, sei er betrunken gewesen (pag. 1983 Z. 682 f.). Wenig überzeugend rechtfertigte er die gegen die Frau und Kinder ausgesprochene Drohung damit, wenn er nervös werde, wisse er nicht, was er sage und es könne sein, dass er das gesagt habe (pag. 383 Z. 347 f.).