Ebenfalls sticht sein selektives Erinnerungsvermögen heraus. Auf heikle Fragen angesprochen gab der Beschuldigte zu Protokoll, er könne sich aufgrund des Alkoholkonsums nicht mehr daran erinnern, dann angesprochen darauf, ob er G.________ gezwungen habe, mit E.________ Geschlechtsverkehr zu haben, sagte er, er wisse aber, dass er ihn nicht gezwungen habe, sie hätten abgemacht (pag. 1986 Z. 813 f.). Insbesondere führte er aus, beim Vorfall mit G.________ betrunken gewesen zu sein und er könne nicht viel dazu sagen (pag. 1982 Z. 660 f.), obwohl er im Widerspruch ausgesagt hatte, E.________ hätte sich bei diesem Treffen leicht weigern können, weil er nicht betrunken gewesen sei (pag.