Zudem erdreistete er sich zu sagen, beim Vorfall mit dem Telefonat mit der Tochter habe er E.________ «nur ein wenig verprügelt» und er habe sie noch nicht genug geschlagen (pag. 2085), wobei aufgrund der dabei erlittenen Verletzungen (Bluterguss am rechten Auge, Schmerzen am ganzen Körper) erstellt ist, dass es sich um massive Gewaltanwendungen gegenüber seiner Partnerin gehandelt haben muss (vgl. die Aussagen von E.________ [pag. 2047]). Dieses beschönigende Aussageverhalten stimmt mit den Beobachtungen anlässlich der forensisch psychiatrischen Untersuchung überein.