33 In seinen Aussagen sind sodann Beschönigung und Bagatellisierung als weitere Lügensignale zu erkennen. Seine Schläge sollen bspw. nicht brutal gewesen sein, was allerdings von den Opfern anders geschildert wird und teilweise durch Fotodokumentationen widerlegt ist (so die Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin [vgl. E. 16.6 hiernach] und von O.________ [vgl. E. 17.8.3 hiernach]). Er gab an, er sei dabei jeweils betrunken gewesen (so bspw. pag. 2083). Zudem erdreistete er sich zu sagen, beim Vorfall mit dem Telefonat mit der Tochter habe er E.______