V. der Angeklagte lacht], sie kennt mich, kennt die Angst, ich zwang sie, mich dorthin zu bringen, ich befahl ihr, mich zum AQ.________ (Nationalität) zu bringen, ich schlug sie nicht, es war nicht nötig, sie brachte mich dorthin.» [pag. 1900]). Dass der Beschuldigte Schläge austeilte, ist erstellt; namentlich sind die Tätlichkeiten zum Nachteil von E.________ und die einfache Körperverletzung zum Nachteil seiner Tochter rechtskräftig (vgl. E. I.7. hiervor).