Dem widerspricht dann wiederum, dass er kurze Zeit später zu Protokoll gibt, er habe sie nicht jeden Tag geschlagen oder zumindest könne er es nicht glauben (pag. 1937) und er in einer späteren Einvernahme dann wieder klar der Meinung ist, er habe sie nur drei oder viermal geschlagen aber nicht brutal, so mehr so leicht geschlagen (pag. 1559 Z. 591 f.). Bezeichnend ist, dass der Beschuldigte angab, er habe E.________ nicht schlagen müssen, da es nicht nötig gewesen sei, um seinen Willen zu erhalten («E.________ wollte nicht [Anm.d.V. der Angeklagte lacht], sie kennt mich, kennt die Angst, ich zwang sie, mich dorthin zu bringen, ich befahl ihr, mich zum AQ.