827 Z. 104). Gleich in der darauffolgenden Einvernahme gab der Beschuldigte im Widerspruch dazu zu, dass er am fraglichen Abend von ihr verlangt hatte, dass sie über andere Männer spreche resp. ihn anders nennen solle (pag. 842 Z. 569). Weiter geht auch sein Versuch, sich hinter seiner Alkoholsucht zu verstecken, fehl. So kann sich der Beschuldigte zwar an sehr Vieles erinnern und Details wiedergeben. An die jeweiligen Kernsachverhalte, namentlich, ob er E.________ geschlagen oder zu sexuellen Handlungen gezwungen habe, daran will er sich dann zeitweise und aufgrund des Alkoholkonsums nicht mehr genau erinnern können.