Auch die Frage, warum sie eine Ausrede brauche, wenn sie sich von Anfang an hätte bereit erklären können, vermochte der Beschuldigte nicht zu beantworten (pag. 5810 Z. 10). Widersprüchlich sind seine Aussagen auch mit Blick auf die Vorwürfe betreffend die Straf- und Zivilklägerin. Zunächst gab der Beschuldigte an, am Abend des