Im Gegensatz zu seiner Aussage vor der Polizei, wonach er E.________ gebeten habe, es ohne Kondom zu machen und er sie gebeten habe, es zu tun, auch wenn sie nicht gewollt habe (pag. 1898; pag. 1933), gab der Beschuldigte oberinstanzlich an, E.________ habe gesagt, sie hasse es mit Kondom und habe sich geweigert, ein solches zu benutzen (pag. 5805 Z. 27 und Z. 31 f.). Auch diese widersprüchlichen Aussagen sind nicht glaubhaft. Schliesslich steht auch die oberinstanzliche Aussage des Beschuldigten, wonach E.________, bevor sie zu trinken angefangen hätten, hätte sagen können, dass sie es nicht wolle (pag. 5809 Z. 36) im Widerspruch zur Aussage vor der Polizei, wonach sie, wenn sie nüchtern