1981 Z. 612 ff.; pag. 1982 Z. 643 ff.). Dieses Aussageverhalten ist nicht etwa auf ein fehlendes Verständnis der Wortbedeutung oder mangelnde Sprachkenntnisse zurückzuführen, wie dies die Verteidigung geltend macht, sondern hängt vielmehr damit zusammen, dass der Beschuldigte versuchte, sich in ein besseres Licht zu rücken und seine vorherigen Aussagen in Anbetracht der Vorwürfe zu verharmlosen. Ein weiteres Beispiel seines widersprüchlichen Aussageverhaltens lässt sich darin erkennen, dass er zunächst auf die Frage, ob E.________ jemals Angst vor ihm gehabt habe, mit nein antwortete.